Allgemeine Geschäftsbedingungen der senetec GmbH
Stand: 01/2006
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der senetec GmbH und unternehmerischen Kunden, wobei Teil A der AGB die Grundlagen, die Teile B-E Ergänzungen für bestimmte Verträge enthalten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern.
Etwaige AGB des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn senetec GmbH der Einbeziehung schriftlich zustimmt. Die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages gilt nicht als Einbeziehung der AGB des Kunden.
Änderungen dieser AGB werden dem mit senetec GmbH vertraglich verbundenen Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprochen wird. Auf diese Folge wird senetec GmbH bei der Mitteilung hinweisen.
2. Abschluss des Vertrages
Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote, die auf konkrete Anfrage oder Ausschreibungen hin abgegeben werden, sind ohne gesonderten Hinweis längstens zwei Wochen verbindlich. Macht der Kunde ein Angebot, ist er mindestens zwei Wochen daran gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme durch senetec GmbH zustande.
3. Forderungsausgleich, Zahlungsverzug
Forderungen der senetec GmbH sind mit Zugang der Rechnung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Forderung ist erst mit Geldeingang bei senetec GmbH erfüllt. Senetec GmbH behält sich vor, die vereinbarte Lieferung oder Dienstleistung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Zahlungsverzug des Kunden tritt 14 Tage nach dem Fälligkeitstag ein. Sollten Mängel vorhanden sein, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
Bei Zahlungsverzug ist die senetec GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Kunden sind berechtigt, einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen. senetec GmbH darf einen tatsächlich höheren Schaden nachweisen.
Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die Verzugsschäden, dann auf die Kosten und dann auf die fälligen Forderungen verrechnet.
Eine Leistungsverpflichtung der senetec GmbH aus Dauerschuldverhältnissen ist für die Dauer des Zahlungsverzuges des Kunden unterbrochen.
4. Eigentumsvorbehalt
Alle von senetec GmbH angebotenen und zu liefernden Waren, Software und Rechte (Sachen) stehen unter Eigentumsvorbehalt.
a) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, wenn Sachen um- oder verarbeitet oder in größere Anlagen fest installiert werden. Er wandelt sich um in einen Miteigentumsanteil an der Gesamtsache im Verhältnis der Marktwerte der Teile.
b) Sofern der Kunde die Sachen zur Weiterveräußerung erwirbt, ist er berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt senetec GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Mit dem Forderungsübergang bleibt der Kunde ermächtigt, die Forderung für Rechnung der senetec GmbH einzuziehen. Die Einziehungsbefugnis von senetec GmbH bleibt hiervon unberührt. Senetec GmbH wird davon keinen Gebrauch machen, sofern der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist und die Geschäftsbeziehung fortbesteht. Sobald Zahlungsverzug eintritt, kann senetec GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
c) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf etwaige Versicherungsleistungen oder sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte, die durch Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der Sachen entstehen.
5. Umfang des Eigentumsvorbehalts
a) Vor Übergang des Eigentums ist der Kunde nicht berechtigt, ein ihm gegebenenfalls zustehendes Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Dritte zu übertragen und Dritten den Besitz an den Sachen zu überlassen. senetec GmbH behält sich vor, das Vorbehaltsgut bei Zahlungsverzug des Kunden jederzeit zurückzunehmen. Der Kunde ist in diesem Fall unverzüglich zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
b) Erst mit vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie sämtlicher weiterer Forderungen der senetec GmbH aus der Geschäftsbeziehung geht das Eigentum an den gelieferten Sachen über. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat senetec GmbH bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von senetec GmbH zu unterrichten.
6. Mehrheit von Sicherheiten
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die senetec GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird senetec GmbH auf Wunsch des Kunden einen darüber hinausgehenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl freigeben.
7. Haftung und Schadensersatz
a) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet senetec GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur
- aa) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die senetec GmbH eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe;
- bb) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von senetec GmbH verursacht wurde;
- cc) bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 125.000 € pro Schadensfall, insgesamt höchstens 250.000 € aus dem Vertrag;
- dd) darüber hinaus: soweit senetec GmbH gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
b) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Buchst. a) gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt möglich.
c) Soweit senetec GmbH auf Schadensersatz haftet, umfasst der Anspruch Aufwendungen für die Wiederbeschaffung zerstörter oder fehlerhaft aufgezeichneter lokaler Daten nur, soweit diese aus maschinenlesbaren Sicherungskopien des Kunden rekonstruiert werden können. Das gilt nicht für den Verlust von Daten, die auch bei sorgfältiger regelmäßiger täglicher Datensicherung nicht gesichert werden können, aber für die Betriebsführung erforderlich sind. Der Nachweis obliegt dem Kunden.
d) Für alle Ansprüche gegen senetec GmbH auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt davon unberührt.
8. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
9. Fristen
Von senetec GmbH genannte Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Einhaltung sämtlicher Fristen durch senetec GmbH setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte oder gesetzte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
10. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mainz; senetec GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11. Sonstige Bestimmungen
a) Vertragliche Rechte dürfen von Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von senetec GmbH abgetreten werden.
b) senetec GmbH ist berechtigt, die Vertragserfüllung durch Dritte durchführen zu lassen und Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
c) senetec GmbH ist berechtigt, auftrags- und kundenbezogene Daten über das einzelne Geschäft hinaus zu speichern und zu verarbeiten. Bei Zweifeln an der Bonität kann senetec GmbH die Fortsetzung der Zusammenarbeit von der Vorlage von Bonitätsnachweisen abhängig machen.
d) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.
B. Kauf von Systemen
1. Versendung und Gefahrübergang
Systeme werden mit üblichen Transportmitteln an die vereinbarte Lieferadresse versandt. Mit der Aufgabe oder Abholung zum Versand geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
2. Untersuchungs- und Rügefrist
Der Kunde hat die Ware den §§ 377, 378 HGB entsprechend unverzüglich zu untersuchen und Mängel innerhalb von 8 Tagen spezifiziert schriftlich zu rügen.
3. Umfang der Gewährleistung
senetec GmbH leistet nach Kaufrecht Gewähr für die Beschaffenheit der Systeme. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
- a) senetec GmbH leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung, indem nach eigener Wahl ein mangelfreies System überlassen oder der Mangel beseitigt wird.
- b) Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat senetec GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Ausschluss der Gewährleistung
Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn an dem System durch nicht von senetec GmbH autorisiertes Personal Veränderungen vorgenommen werden. Der Nachweis, dass Systemfehler nicht auf dieser Veränderung beruhen, obliegt dem Kunden. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei unsachgemäßen Transporten oder nicht ordnungsgemäßer Handhabung des Systems.
5. Fehlersuche
Leistungen von senetec GmbH zur Fehlersuche oder -beseitigung sind vergütungspflichtig, wenn kein Rechtsanspruch besteht. Dies gilt auch, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar oder senetec GmbH nicht zuzuordnen ist. Der Kunde hat die Fehlerursache zu beweisen. Zu vergüten ist auch ein Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung, der bei senetec GmbH dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
6. Nutzungsrecht an der Betriebssystem-Software (BSS)
Für die BSS gelten im Übrigen ergänzend die Vorschriften des Teil C. dieser AGB sinngemäß.
C. Überlassung von Standardsoftware
1. Leistungsumfang bei Überlassung von Standardsoftware
senetec GmbH liefert Standardsoftware entsprechend ihrer Produktbeschreibung in der Dokumentation und ihrer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in dem bei Vertragsschluss aktuellen Release. Darüber hinausgehende Updates sind vergütungspflichtig.
senetec GmbH überträgt dem Kunden das dauerhafte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an von senetec GmbH vertriebener Standardsoftware gegen eine einmalige Vergütung. Das Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Bezahlung der Nutzungsgebühr wirksam. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die im Vertrag bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen. Die Installation der Programme auf einem Rechner, auf dessen Festplatte oder CPU andere Rechner zugreifen können, setzt eine Mehrplatzlizenz mit Zugriffsmöglichkeit voraus. Erhöht sich die Zahl der Arbeitsplatzrechner eines Netzwerkes mit Zugriffsmöglichkeit auf die Programme, so sind Zusatzlizenzen von senetec GmbH zu erwerben.
2. Schutzrechte von senetec GmbH
Alle gegenwärtigen und zukünftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von senetec GmbH überlassenen Programmen und an allen gegebenenfalls daraus abgeleiteten Programmen und Programmteilen verbleiben bei senetec GmbH. Der Kunde oder sein Abnehmer sind nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen (außer erstmaliger Installation, Laden in den Arbeitsspeicher und Erstellung notwendiger Sicherheitskopien). Der Kunde darf die Software nur in den Fällen des §69e UrhG ändern. Die Änderungen dürfen durch im Wettbewerbsverhältnis mit der senetec GmbH stehende Dritte nur dann durchgeführt werden, wenn senetec GmbH solche Änderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Benachrichtigung durch den Kunden vornimmt. Der Kunde oder dessen Abnehmer sind verpflichtet, die Software vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen sowie durch Anweisungen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern sicherzustellen, dass die Rechte der senetec GmbH gewahrt bleiben.
3. Versendung und Installation
Die Standardsoftware wird auf Datenträgern mit üblichen Transportmitteln an die vereinbarte Lieferadresse versandt bzw. in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Aufgabe oder Abholung zum Versand über. Für die Installation der Software ist der Kunde verantwortlich, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird.
4. Eigentumsvorbehalt
An allen körperlichen Datenträgern, auf denen Software aufgespielt ist, und an der Software selbst, behält senetec GmbH das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der berechneten Vergütung sowie sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch senetec GmbH erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der Software. Dann ist der Kunde verpflichtet, alle Datenträger mit Programmkopien herauszugeben oder umgehend zu löschen. Im Übrigen gilt Teil A Nr. 4 und 5.
5. Gewährleistung und Schadensersatz
Für Gewährleistung und Schadensersatz gelten die Teile A 7 und B.2. bis B.5. dieser AGB sinngemäß.
6. Weiterveräußerung, Vermietung, unentgeltliche Überlassung
a) Die Weiterveräußerung, Leihe, Vermietung oder unentgeltlicher Überlassung der Software ist zulässig, wenn der Kunde zuvor der senetec GmbH Name und Anschrift des neuen Anwenders schriftlich mitteilt und der neue Anwender diese AGB gegenüber senetec GmbH schriftlich anerkennt. Das Nutzungsrecht des Kunden erlischt sodann, dem neuen Anwender sind alle Datenträger und Kopien zu übergeben. Software und nicht übergebene Kopien sind zu vernichten. Der Kunde ist nicht zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Software berechtigt.
b) Sofern der Kunde gegen die Verpflichtungen nach Buchst. 6.a) schuldhaft verstößt, ist er gegenüber senetec GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung für den Erwerb der Software verpflichtet. Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.
7. Sonstige Dienstleistungen
Installation, Beratung und Schulung sowie An- und Abreise sind gesondert zu vergüten. Auf Teil E. wird hingewiesen.
D. Hardwarewartung und Softwarewartung
1. Leistungsumfang
Ohne gesonderte Vereinbarung umfasst der Service nur jeweils die in den Wartungsverträgen konkret bezeichneten Systeme und Software.
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen in den Serviceverträgen leistet senetec GmbH keine Wartungsarbeiten für Störungen, die auf höhere Gewalt (Blitzschlag, Überschwemmung, Stromausfall oder -schwankungen u.ä.) oder auf Virenbefall oder auf grob unsachgemäße Behandlung zurückgehen. Eine grob unsachgemäße Behandlung liegt insbesondere vor bei:
- Störungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die von den Herstellern geforderten produktspezifischen Umfeldbedingungen am Installationsort nicht eingehalten wurden;
- Vandalismus, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung;
- durch senetec GmbH nicht genehmigte Veränderungen / Manipulationen an der Betriebssystemsoftware.
Die Beseitigung von Störungen, die nicht Gegenstand des Servicevertrages sind, kann im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
2. Anpassung der Servicegebühr
Die vereinbarte Servicegebühr ist bei einer Erweiterung oder Änderung des zu pflegenden Systems anzupassen. Die Servicegebühr kann auch einmal je Kalenderjahr entsprechend der allgemeinen Preissteigerung angepasst werden. Darüber informiert senetec GmbH mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten der Erhöhung. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des bisherigen Nettoentgeltes, kann der Kunde den Servicevertrag außerordentlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Beginn des Erhöhungszeitraums kündigen
3. Fälligkeit
Vorbehaltlich der vertraglichen Vereinbarung ist die Servicegebühr jährlich im Voraus am 1. Januar eines jeden Jahres, frühestens jedoch nach Zugang einer Rechnung von senetec GmbH, fällig. Bei kürzeren Zahlungszeiträumen ist die Gebühr ebenfalls im Voraus zum Quartals- oder Monatsersten fällig. Die erste Gebühr wird zeitanteilig ab Anlieferung des Systems oder der Software berechnet und ist zu Beginn dieses Zeitraums zur Zahlung fällig.
4. Vertragsdauer
Vorbehaltlich der vertraglichen Vereinbarung beginnt der Vertrag mit der Anlieferung und läuft bis zum Jahresende. Sodann verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Kalenderjahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung steht beiden Parteien zu. Eine Teilkündigung ist nicht zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen aus wichtigem Grund sind zuvor schriftlich unter Benennung der Gründe mit ausreichender Abhilfefrist anzudrohen.
5. Unterstützung durch den Kunden
a) Der Kunde wird senetec GmbH auftretende Störungen oder Wartungshinweise der der Wartung unterliegenden Gegenstände unverzüglich mitteilen und bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, auf Anforderung schriftliche Berichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
b) Der Kunde gestattet dem von senetec GmbH autorisierten Servicepersonal sofortigen ungehindert Zutritt zu den Systemen und der Software und stellt kostenlos die erforderliche Maschinenzeit und in unmittelbarer Nähe ein Telefon mit Amtsanschluss zur Durchführung des Service zur Verfügung. Der Kunde wird das Personal bei der Instandhaltung und Instandsetzung unterstützen und sicherstellen, dass Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die mit den vom Kunden benutzten Programmen und Arbeitsabläufen vertraut sind. Auf Anforderung von senetec GmbH stellt der Kunde die aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche zweite Person ohne Kosten für senetec GmbH zur Verfügung. c) Erfüllt der Kunde eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht oder nicht zeitgerecht, so hat senetec GmbH die dadurch bedingte Verzögerung nicht zu vertreten. Während der Wartung oder Störungsbeseitigung muss ein Mitarbeiter des Kunden anwesend sein.
6. Datenschutz
Beide Parteien haben über alle ihnen durch die Wartung bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. senetec GmbH verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung dieser Vereinbarung schriftlich zu verpflichten.
7. Systemänderungen
Erhebliche Veränderungen an dem zu wartenden System oder der Software sind der senetec GmbH umgehend mitzuteilen. senetec GmbH ist von der Serviceverpflichtung bei erheblichen Änderungen befreit, behält aber den Vergütungsanspruch bis zum Ablauf der Vertragsdauer. Gleiches gilt, wenn der Kunde das System oder die Software nicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung nutzt oder Wartungsanweisungen grob missachtet. Der Kunde ist verpflichtet, eine tägliche Datensicherung von Programmen und Daten durchzuführen und ein Systemlogbuch ordnungsgemäß zu führen.
8. Standortwechsel
Ein geplanter Standortwechsel eines oder mehrerer der zu wartenden Gegenstände ist der senetec GmbH unverzüglich schriftlich bekannt zu machen. Leistungen von senetec im Zusammenhang mit einem Standortwechsel sind gesondert zu vergüten. Sofern die Deinstallation und die Installation von Hard- und Software nicht von senetec GmbH durchgeführt werden, ist eine vergütungspflichtige erneute Erstinspektion durchzuführen.
9. Ersatzteile
Soweit der Einbau von Ersatzteilen erforderlich ist, kann senetec GmbH Neuteile oder generalüberholte Austauschteile verwenden, die einem Neuteil oder einem Original-Herstellerteil entsprechen.
10. Umfang der Gewährleistung
senetec GmbH übernimmt die Gewährleistung für eine fachgerechte Wartung.. Ist eine solche nicht erfolgreich möglich, wird senetec eine Ausweichlösung entwickeln und installieren. Beruht die Undurchführbarkeit auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, sind die dadurch entstehenden Kosten von ihm zu tragen. Die Wartung wird innerhalb angemessener Frist durchgeführt. Bei Mängeln der Leistungen gelten ergänzend Teil A. Nr. 7 und Teil B Nr. 3.
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zugang der Mängelanzeige.
11. Unberechtigte Inanspruchnahme von Wartungsleistungen
Kann senetec GmbH nachweisen, dass kein Wartungsfall vorgelegen hat, so gehen die Aufwendungen für die Leistungen von senetec GmbH zu Lasten des Kunden. Bei der Berechnung der Aufwendungen werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preise von senetec GmbH zugrunde gelegt.
E. Sonstige Dienstleistungen
1. Leistungsumfang
Art und Umfang von sonstigen Leistungen im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung, wie z.B. die Unterstützung des Kunden bei Installation von Hard- oder Software, Kundendienst, der nicht von bestehenden Serviceverträgen erfasst ist, Schulung, Beratung oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Inhalt der individuellen Absprachen.
2. Vergütung
Solche Leistungen werden grundsätzlich nach Zeitaufwand zzgl. Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstiger Spesen gem. der jeweils gültigen Preisliste der senetec GmbH berechnet. Dabei gelten Fahrtzeiten als Arbeitszeiten und werden mit dem allgemeinen Stundensatz abgerechnet. Bei Vergütung nach Aufwand werden geleistete Stunden in einen Arbeitsbericht dokumentiert. Angefangene Arbeitshalbstunden werden als halbe Stunden abgerechnet. Pauschalen müssen schriftlich vereinbart werden. Aufwandschätzungen sind unverbindlich. Sowohl bei Abrechnung nach Aufwand als auch bei einem Pauschalpreis werden Ersatzteile nach den jeweils gültigen Preislisten von senetec GmbH zusätzlich abgerechnet.
3. Termine
Dem Kunden genannte Termine, auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte, sowie die Nennung von Namen von Mitarbeitern sind nur unverbindlich in Aussicht gestellt.
4. Mitwirkungspflicht des Kunden
Teil D. Nr. 5. über die Unterstützung durch den Kunden gilt entsprechend.
